AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 10
„An den Hardtwiesen II“ (Teilbereich West)

Bauleitplanung der Gemeinde Lahntal Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 10 „An den Hardtwiesen II“ (Teilbereich West)

im Ortsteil Goßfelden 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahntal hat in ihrer Sitzung am 25.08.2025 den Bebauungsplan Nr. 10 „An den Hardtwiesen II“ (Teilbereich West) am nördlichen Rand des Gewerbegebietes zwischen Goßfelden und Sarnau nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Lahntal tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 10 „An den Hardtwiesen II“ (Teilbereich West) in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (§ 10a BauGB) über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Lahntal, Fachbereich Bauen und Energie, Oberdorfer Straße 1, 35094 Lahntal, während der allgemeinen Dienststunden: montags von 8.30 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 15.00 Uhr, donnerstags von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie dienstags, mittwochs und freitags nach vorheriger Terminvereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

 

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Lahntal geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Lahntal geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bebauungsplan Nr. 10 „An den Hardtwiesen II“ (Teilbereich West)
(Planteil - unmaßstäblich)



Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahntal, 28.10.2025

gez. Carsten Laukel, Bürgermeister