AKTUELLES
Das Ordnungsamt der Gemeinde Lahntal macht auf die §§ 10 „Schneeräumung“ und 11
"Beseitigung von Schnee- und Eisglätte“ der Straßenreinigungssatzung aufmerksam.
LAHNTAL INFORMIERT
Hiernach sind die Grundstückseigentümer bei Schneefall verpflichtet die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken zu räumen. Sollten keine Gehwege vorhanden sein, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind im Jahr 2026 die Eigentümer oder Besitzer auf der gehwegbefindlichen Straßenseite, im Jahr 2025 die Eigentümer oder Besitzer der auf dergegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet, die Schneeräumung sowie die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte durchzuführen.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden.
Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Bordsteinrampen, die vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar an den Straßenrinnen befestigt worden sind, müssen dringend entfernt werden. Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straßen beein-trächtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes dar. Wird eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst, gelangt sie unkontrolliert in den Verkehrsraum. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.
Sollten die Bordsteinrampen nicht entfernt werden, werden diese auf Kosten des Eigentümers beseitigt. In den Fällen, in denen die Anwohner die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße/ Bordstein befestigt haben, wird darauf hingewiesen, dass es sich hier bei der damit verbundenen Beschädigung der Straße um eine strafbare Sachbeschädigung handelt.
