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Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein (jeder deutsche Staatsangehörige, der über 18 Jahre ist, kann wählen), unmittelbar (jede Stimme wird direkt dem Bewerber gegeben), frei (kein Wähler wird überwacht; kein Wahlzwang), gleich (jede Stimme zählt gleich viel) und geheim (es darf nicht bekannt werden, wem der Wähler seine Stimme gegeben hat).
Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Wahlberechtigten, bei einer Wahl zu wählen.
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht (auch Wählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.
Wahlrechtsgrundsätze
- Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern zusteht, die das Wahlalter erreicht haben, ohne dass die Wahlberechtigung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht jeder Bürger im wahlfähigen Alter erfüllen kann (z. B. Geschlecht, bestimmte Bevölkerungs- oder Berufsgruppen). Zu beachten ist jedoch, dass in der Regel ein Ausschluss vom Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen (meist aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung) möglich ist (in Österreich z. B. gemäß Artikel 26 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 22 NRWO, siehe oben Punkt 1).
- Es ist unmittelbar, wenn die Stimmen der Wähler direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet werden ohne eine Zwischenstufe wie zum Beispiel die Wahlmänner bei Präsidentschaftswahlen in den USA.
- Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
- Die Gleichheit des Wahlrechts bedeutet, dass jeder gültigen Stimme der gleiche Wert zukommt und keinerlei Umstände, wie Familienstand, höhere Bildung, höhere Steuerleistung etc für eine höhere Wertung der Stimmen herangezogen werden dürfen. Dies wird als gleicher Zählwert aller Stimmen im Abstimmungsverfahren bezeichnet. Es ist jedoch üblich, dass nicht alle Stimmen auch den gleichen Erfolgswert haben müssen; damit werden die für ein Mandat erforderlichen Stimmen bezeichnet. So waren zB bei der Wahl zum österreichischen Nationalrat 2002 25.978 Stimmen für ein Mandat der SPÖ erforderlich, die ÖVP benötigte aber 26.289 Stimmen, um ein Mandat zu erlangen. Solche Verzerrungen ergeben sich aus der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens.
- Geheim sind die Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann. Es darf nicht feststellbar sein, wie der einzelne Bürger gewählt hat. Die geheime Wahl soll den Wähler nicht bloß vor unerwünschter Einflussnahme auf seine Willensbildung im Zuge des Wahlvorgangs bewahren, sie soll ihm auch die Sorge und Furcht nehmen, dass er wegen seiner Stimmabgabe in bestimmter Richtung Vorwürfen und Nachteilen welcher Art immer ausgesetzt sei.
- Ein weiterer Grundsatz ist die Transparenz der Wahlhandlung. Sie bedeutet, dass der Weg der Wählerstimmen von den eingeworfenen Stimmzetteln über die Auszählung bis zur Bildung von Gesamtsummen und der Berechnung einer eventuellen Sitzverteilung vollständig nachvollziehbar ist. Das heißt auch, dass das Beobachten etwa des Weges der Wahlurne vollständig möglich ist (sodass ein Austauschen der Wahlurne gegen eine andere ausgeschlossen werden kann) und dass sich jede Summe von Wählerstimmen für eine Partei (oder einen Kandidaten) als Summe aller Untersummen ergibt, also auf der Kette der Berechnungen vom Wahllokal bis zur eventuellen Sitzverteilung jede Teilberechnung nachvollziehbar ist, diese Kette also keine Lücken aufweist. Wahlfälschung wird gerne mittels eines fehlenden Glieds in einer solchen Kette betrieben. In Deutschland wird diese Transparenz durch die Öffentlichkeit der Wahlhandlung hergestellt, die jedermann die Beobachtung der Wahl ermöglicht (§§ 10 und 31 BWahlG). In Österreich können die zur Wahl zugelassenen Parteien in jedes Wahllokal zwei Wahlzeugen entsenden, welche die Transparenz in Vertretung der Öffentlichkeit herstellen (§61 NRWO). Zur transparenten Wahldurchführung haben sich alle Mitgliedsstaaten der OSZE in einer Kopenhagener Erklärung aus dem Jahr 1990 verpflichtet.
Quelle: www.wikipedia.de
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